Rechtsprechung
   BVerwG, 12.12.1973 - VI C 29.73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,220
BVerwG, 12.12.1973 - VI C 29.73 (https://dejure.org/1973,220)
BVerwG, Entscheidung vom 12.12.1973 - VI C 29.73 (https://dejure.org/1973,220)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Dezember 1973 - VI C 29.73 (https://dejure.org/1973,220)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1973,220) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Begriff der Gewissensentscheidung - Situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung - Einordnung der Einstellung des Wehrpflichtigen zu Konfliktsituationen - Notwehrähnliche oder nothilfeähnliche Situationen im Krieg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 27.01.1972 - VIII C 95.70

    Voraussetzungen einer durch das Grundgesetz (GG) geschützten

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1973 - VI C 29.73
    Anders als wohl noch der ursprünglich in Kriegsdienstverweigerungssachen zuständig gewesene VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 15. Mai 1963 - BVerwG VII C 117.61 - [NJW 1963, 1994]) hatte der zwischenzeitlich mit dieser Materie befaßt gewesene VIII. Senat in seinem Urteil vom 27. Januar 1972 (BVerwGE 39, 269) entschieden, es sei mit dem Verhalten eines Kriegsdienstverweigerers aus Gewissensgründen nicht unvereinbar, wenn er unter bestimmten Umständen an der Bekämpfung eines militärischen Angreifers mit Waffengewalt aktiv teilzunehmen imstande wäre; etwa dann, wenn er durch Weiterleiten eines aufgefangenen feindlichen Funkspruches ein mit Atombomben im Anflug auf Hamburg befindliches feindliches Flugzeug über der offenen See abschießen lassen und dadurch Millionen eigener Landsleute das Leben retten könnte.

    Das ist schon in dem oben zitierten Urteil BVerwGE 39, 269 (272) zutreffend klargestellt worden.

    Das wird insbesondere dann der Fall sein - und auch das ist schon in BVerwGE 39, 269 (272) geklärt worden -, wenn die in einer der erörterten Konfliktsituationen dem Wehrpflichtigen abgeforderte Entscheidung, "so oder so" zur Vernichtung von Menschenleben beizutragen, sein Gewissen in jedem Fall belastet, er sich bei dieser Wahl aber an sittlich respektablen Kriterien orientiert hat.

    Für die Sonderbehandlung, die die Revision in "kriegstypischen" Notwehr-(Nothilfe-)fällen fordert, läßt schon BVerwGE 39, 269 keinen Raum.

  • BVerwG, 17.12.1970 - VIII C 19.69

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer während der Dienstzeit als

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1973 - VI C 29.73
    Schon nach der Rechtsprechung des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Anerkennung nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kriegsdienstverweigerer das Recht auf Notwehr gegenüber einem unmittelbaren Angriff bejaht und es dabei für sittlich vertretbar hält, den Angreifer notfalls auch zu töten; hierfür wird angeführt (BVerwGE 37, 69 [71] m.w.N.), daß der Verzicht auf die persönliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen und auf andere Weise nicht abzuwendenden Angriff ein unzumutbares Maß an Selbstentäußerung voraussetzen würde, das dem Angegriffenen weder von der staatlichen Rechtsordnung noch nach sittlichen Maßstäben abverlangt wird.

    Hierauf ist es letztlich zurückzuführen, daß es nach der bereits angeführten Entscheidung BVerwGE 37, 69 der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht entgegensteht, daß der Wehrpflichtige ein Recht auf "zivile" Notwehr für sich in Anspruch nimmt.

    Hier drängt sich der Vergleich mit der Situation auf, daß durch die Beseitigung eines Tyrannen (oder einer verbrecherischen Führungsgruppe) viele Menschen vor dem Verlust des Lebens voraussehbar gerettet werden könnten (vgl. dazu BVerwGE 37, 69 [70, 71]).

  • BVerwG, 03.10.1958 - VII C 235.57
    Auszug aus BVerwG, 12.12.1973 - VI C 29.73
    Das Verwaltungsgericht hat seinem Urteil den Begriff der Gewissensentscheidung (Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG) zugrunde gelegt, wie er durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 45) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 7, 242 und 41, 53 [55]) näher umschrieben worden ist.

    Die Gültigkeit dieses Rechtsgedankens ist aber wiederum nur ein spezieller Anwendungsfall eines noch allgemeineren Prinzips, das schon in einer der ersten Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Recht der Kriegsdienstverweigerung herangezogen worden ist: Nach dem Urteil BVerwGE 7, 242 (247) darf für das Vorliegen einer ernsten und verbindlichen Gewissensentscheidung nicht eine Bereitschaft des Wehrpflichtigen gefordert werden, für seine Entscheidung zu "leiden".

  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1973 - VI C 29.73
    Das Verwaltungsgericht hat seinem Urteil den Begriff der Gewissensentscheidung (Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG) zugrunde gelegt, wie er durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 45) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 7, 242 und 41, 53 [55]) näher umschrieben worden ist.

    Eine solche rechtliche Qualifikation träfe zwar zu, wenn der Kläger sich weigerte, an einem bestimmten Kriege, an Kriegen bestimmter Art, unter bestimmten Voraussetzungen oder mit bestimmten Waffen teilzunehmen (vgl. BVerfGE 12, 45 [57]).

  • BVerwG, 27.01.1972 - VIII C 128.69

    Relevanz eines Mangels an Bereitwilligkeit hinsichtlich eines Dienstes in einem

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1973 - VI C 29.73
    Sollte die Rechtsprechung des VIII. Senats dahin zu verstehen sein, daß dies nur für Fälle gelte, in denen von einer Waffenanwendung "zwischen den Staaten" im kriegsrechtlichen Sinne nicht gesprochen werden könnte (etwa im Fall einer plündernden und tötenden Soldateska, Urteil vom 27. Januar 1972 - BVerwG VIII C 128.69 -), so vermöchte der erkennende Senat ihr nicht beizupflichten.
  • BVerwG, 18.10.1972 - VIII C 46.72

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1973 - VI C 29.73
    Das Verwaltungsgericht hat seinem Urteil den Begriff der Gewissensentscheidung (Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG) zugrunde gelegt, wie er durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 45) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 7, 242 und 41, 53 [55]) näher umschrieben worden ist.
  • BVerwG, 04.07.1973 - VI C 2.73

    Verstoß gegen Bundesrecht bei mangelndem Anspruch auf Anerkennung als

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1973 - VI C 29.73
    So kann Mitwirkung an einem Verteidigungskrieg selbst gegenüber einem zur Ausrottung entschlossenen Gegner in dem hier interessierenden Sinne nicht als Verteidigung gelten, zu der ein Kriegsdienstverweigerer bereit sein dürfte (vgl. Urteil des Senats vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 2.73 -).
  • BVerwG, 15.05.1963 - VII C 117.61

    Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Kriegsdienstverweigerers -

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1973 - VI C 29.73
    Anders als wohl noch der ursprünglich in Kriegsdienstverweigerungssachen zuständig gewesene VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 15. Mai 1963 - BVerwG VII C 117.61 - [NJW 1963, 1994]) hatte der zwischenzeitlich mit dieser Materie befaßt gewesene VIII. Senat in seinem Urteil vom 27. Januar 1972 (BVerwGE 39, 269) entschieden, es sei mit dem Verhalten eines Kriegsdienstverweigerers aus Gewissensgründen nicht unvereinbar, wenn er unter bestimmten Umständen an der Bekämpfung eines militärischen Angreifers mit Waffengewalt aktiv teilzunehmen imstande wäre; etwa dann, wenn er durch Weiterleiten eines aufgefangenen feindlichen Funkspruches ein mit Atombomben im Anflug auf Hamburg befindliches feindliches Flugzeug über der offenen See abschießen lassen und dadurch Millionen eigener Landsleute das Leben retten könnte.
  • BVerwG, 16.10.1975 - 6 B 34.75

    Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Rahmen einer

    Dabei ist das Verwaltungsgericht auch nicht von dem Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 29.73 - (Buchholz a.a.O. Nr. 66) abgewichen, in dem dargelegt ist, daß die Bereitschaft zu kriegerischen Abwehrhandlungen mit potentieller Tötungsfolge in qualifizierten notwehr- und nothilfeartigen Situationen der Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer nicht entgegensteht (vgl. auch BVerwGE 44, 313).

    Die Ausführungen der Beschwerde zu dem Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 29.73 - (Buchholz a.a.O.) genügen nicht dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO (§ 34 Abs. 3 WPflG).

    Nur unter ganz besonderen Umständen ließe die mit schweren Gewissensskrupeln verbundene Waffenanwendung außerhalb von zugespitzten Notsituationen die absolute Achtung menschlichen Lebens durch den Kriegsdienstverweigerer unberührt (Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 29.73 - [Buchholz a.a.O.]; vgl. ferner neuerdings auch Urteil vom 2. Juli 1975 - BVerwG VI C 130.74 - und Beschluß vom 4. August 1975 - BVerwG VI B 37.75 -).

  • BVerwG, 14.08.1985 - 6 CB 28.84

    Darlegungsanforderungen bei einer Revision - Voraussetzungen einer

    Soweit die Beschwerde rügt, das vorinstanzliche Urteil weiche von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1962 - BVerwG 7 C 143/60 - (NJW 1962, 1736), vom 17. Dezember 1970 (BVerwGE 37, 69), vom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 29.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 66) und vom 24. Mai 1982 - BVerwG 6 CB 34.81 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 131) ab, entspricht bereits das Vorbringen nicht dem Erfordernis, die Divergenzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu bezeichnen.

    Das Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 29.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 66) befaßt sich im wesentlichen mit der Bedeutung der Bereitschaft zu kriegerischer Abwehr mit potentieller Tötungsfolge in gewissen gedachten notwehr- oder nothilfeähnlichen Situationen; es gelangt zu dem Ergebnis, daß es bei der Entscheidung für oder gegen eine solche Abwehr auf die sittliche Haltung ankomme, als deren Ausdruck die Entscheidung sich darstelle; die Bereitschaft zu solcher Nothilfe stehe der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht entgegen, wenn sie sich in sittlichen Kategorien der Art einordne, wie sie für jede Gewissensentscheidung gefordert werde; das werde insbesondere der Fall sein, wenn die in einer Konfliktsituation dem Wehrpflichtigen abgeforderte Entscheidung, "so oder so" zur Vernichtung von Menschenleben beizutragen, sein Gewissen in jedem Fall belaste, er sich bei dieser Wahl aber an sittlich respektablen Kategorien orientiert habe.

    Fehlt es aber bei der niemandem verwehrten Nothilfe mit potentieller Tötungsfolge an jener besonderen seelischen Belastung, die den Kriegsdienstverweigerer bei jeder Durchbrechung des Gebots der absoluten Achtung menschlichen Lebens kennzeichnet, so steht dies der Anerkennung nach Art. 4 Abs. 3 GG entgegen (vgl. das erwähnte Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 29.73 - sowie Urteil vom 13. Januar 1981 - BVerwG 6 C 48.80 -).

  • BVerwG, 06.11.1987 - 6 B 23.87

    Darlegung einer Abweichung - Kriegsdienstverweigerung - Nothilfeähnliche

    daß eine solche Bereitschaft eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ausschließt (vgl. etwa Urteil vom 18. Juli 1975 - BVerwG 6 C 62.73 - <BVerwGE 49, 71 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 90>), und der Bereitschaft des Wehrpflichtigen zum Einschreiten in kriegerischen Situationen dann, wenn er die konkrete Situation als zugespitzte Notwehr- oder Nothilfesituation empfindet und den Umständen nach empfinden kann, die einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht entgegensteht (vgl. etwa Urteile vom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 29.73- und vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 18.73 - <BVerwGE 44, 313 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 68> sowie insbesondere Urteil vom 20. März 1985 - BVerwG 6 C 51.83 - ); insoweit hat die Beschwerde darauf hingewiesen, daß sich die sittliche Wertentscheidung des Klägers im Beispielsfall "an der moralischen Verwerflichkeit des Soldatentums orientiert" habe, mit anderen Worten: daß der Kläger die ihm vorgehaltene Situation als ausschließlich kriegerische Situation verstanden habe und daß deshalb seine Entscheidung, nicht zugunsten des verwundeten Kameraden einzuschreiten, sich gegen die Teilnahme an einer kriegerischen Auseinandersetzung gerichtet habe, gleich auf welcher Seite.

    Schließlich ist auch das Urteil vom 1. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 29.73 - (a.a.O.) jedenfalls hinsichtlich des vom Kläger aufgezeigten Rechtssatzes in seinem Falle nicht einschlägig.

  • BVerwG, 07.10.1985 - 6 B 83.84

    Anforderungen an die bei der Kriegsdienstverweigerung vorausgesetzte

    Mit dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht nicht von den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, zumal es mit diesen Formulierungen wörtlich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 17. Dezember 1970 - BVerwG 8 C 19.69 - (BVerwGE 37, 69 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 32) übernommen und zudem unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich klargestellt hat, daß das der Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen zugrundeliegende Tötungsverbot Ausnahmen erfahren könne, wenn dem Kriegsdienstverweigerer anderenfalls ein weder von der staatlichen Rechtsordnung noch nach sittlichen Maßstäben verlangtes Maß an Selbstentäußerung zugemutet würde (vgl. außer dem bereits angeführten Urteil des 8. Senats vom 17. Dezember 1970, a.a.O., das Urteil des 8. Senatsvom 27. Januar 1972 - BVerwG 8 C 95.70 - [BVerwGE 39, 269 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 38] sowie die Urteile des 6. Senatsvom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 29.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 66], vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 18.73 - [BVerwGE 44, 313 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 68], vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 44.75 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 97] undvom 20. März 1985 - BVerwG 6 C 51.83 - [NVwZ 1985, 492]).

    Weil der Wehrpflichtige in solchen zugespitzten Konfliktsituationen, in denen jedes mögliche Verhalten - gleichgültig, ob er (aktiv) den Angreifer tötet oder aber (passiv) die Tötung des angegriffenen Opfers zuläßt - zur Vernichtung des einen oder des anderen Lebens führt, unausweichlich gegen das Verbot seines Gewissens, Menschen zu töten, verstoßen muß, kommt es nach der Rechtsprechung auch nicht darauf an, ob er sich für ein Eingreifen zugunsten des angegriffenen Opfers oder aber dafür entscheidet, untätig zu bleiben; vielmehr ist hier maßgeblich allein die Motivation des Wehrpflichtigen, die ihn zum Eingreifen oder Nichteingreifen veranlaßt, wobei es letztlich darauf ankommt, ob sich diese Motivation in seine gewissensmäßigen Erwägungen und Wertungen einordnen läßt (vgl. dazu schonUrteile vom 27. Januar 1972 - BVerwG 8 C 95.70 - [a.a.O.], vom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 29.73 - [a.a.O.] undvom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 18.73 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 25.08.1982 - 6 C 197.80

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Gewissensnot des Wehrpflichtigen -

    Diesen Maßstab hat das Bundesverwaltungsgericht in der Folgezeit übernommen und in ständiger Rechtsprechung angewandt (vgl. Urteil des 7. Senats vom 23. Juni 1961 - BVerwG 7 C 52.58 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 7]; Urteile des 8. Senats vom 24. April 1969 - BVerwG 8 C 93.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 26] und vom 18. Oktober 1972 - BVerwG 8 C 46.72 - [BVerwGE 41, 53 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 43]; Urteile des 6. Senats vom 23. März 1973 - BVerwG 6 C 81.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 49] und vom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 29.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 66] sowie Beschluß vom 4. September 1978 - BVerwG 6 C 25.77 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 108]).
  • BVerwG, 29.03.1974 - VI C 49.73

    Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Anerkennung als

    Diese Auffassung hat der erkennende Senat in dem für die Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 18.73 - (ebenso Urteile vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 29.73 - und vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 33.73 -) ausdrücklich als rechtsfehlerhaft gekennzeichnet.

    Im Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 29.73 - heißt es:.

  • BVerwG, 29.03.1974 - VI C 54.73

    Ausschluss einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bei Bereitschaft des

    Denn die frühere Rechtsprechung des VII. Senats ist durch spätere Entscheidungen des zwischenzeitlich für das Recht der Kriegsdienstverweigerung zuständig gewesenen VIII. Senats (vgl. BVerwGE 39, 269) und des erkennenden Senats (vgl. das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmte Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 18.73 -, ebenso Urteile vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 29.73 - und vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 33.73 -) modifiziert worden.

    Im Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 29.73 - ist ausgeführt:.

  • BVerwG, 07.07.1989 - 6 C 13.87

    Wirksame Revisionszulassung - Zulassungsgrund - Kriegsdienstverweigerung -

    Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. in seinem Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 29.73 -, die auf die spontane Reaktion "Du oder Ich" abstelle; denn diese Situation sei im Kriegsfalle, in dem einem Soldaten weitere Soldaten folgten, nicht mehr gegeben, sondern in diesem Falle lasse sich der Kläger in ein Kriegsgeschehen einbinden, an dem er aus Gewissensgründen Jedoch unter keinen Umständen teilnehmen könne.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht die Bereitschaft eines Wehrpflichtigen, in eine kriegerische Situation einzugreifen, indem er zur Rettung unmittelbar bedrohter Menschenleben einen Angreifer tötet, seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen nur dann nicht entgegen, wenn er die ihm vorgehaltene Situation objektiv als einen Fall von Nothilfe ansehen konnte und sie subjektiv so empfunden hat; begreift er dagegen die ihm vorgehaltene Situation als eine typisch kriegerische Situation und ist er dennoch bereit, in diese einzugreifen, so schließt dies die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe aus (vgl. u.a. Urteile vom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 29.73 - , vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 44.75 - , vom 20. März 1985 - BVerwG 6 C 51.83 - und vom 23. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 51.82 - ).

  • BVerwG, 29.03.1974 - VI C 39.73

    Ausschluss einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bei Bereitschaft des

    Die dahin gehende rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts hält den Maßstäben stand, die der Senat in dem für die Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 18.73 - (ebenso Urteile vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 29.73 - und vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 33.73 -) zu der Frage entwickelt hat, unter welchen Umständen die Bereitschaft des Wehrpflichtigen, in notwehr- oder nothilfeähnlichen Konfliktsituationen im Kriege zur Waffe zu greifen, der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht entgegensteht.

    In dem Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 29.73 - ist ausgeführt:.

  • BVerwG, 06.06.1983 - 6 B 102.81

    Objektive Voraussetzungen für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer -

    Mit dieser Auffassung wäre das Verwaltungsgericht allerdings von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen (vgl. das von der Beschwerde angeführte Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 29.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 66] sowie Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 18.73 - [BVerwGE 44, 313 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 68]).

    Das Gleiche gilt für die Abhandlung des vom Verwaltungsgericht mit dem Kläger erörterten Falles eines lebensbedrohenden Angriffes auf seine Mutter, bei der ebenfalls der Eindruck entstehen könnte, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, wonach die Bereitschaft des Wehrpflichtigen zur Nothilfe seiner Anerkennung nicht prinzipiell entgegensteht (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 29.73 - [Buchholz a.a.O.]), während das Verwaltungsgericht auch hier die Bekundungen des Klägers in Wahrheit nur unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten gewissensmäßigen Belastung würdigt; denn die vom Verwaltungsgericht zitierte Antwort des Klägers, daß er die Erschießung des Angreifers als "gerechtfertigt und in gewissem Maße entschuldigt" ansehe, gibt keinen Aufschluß darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Weise er sich durch ein solches Verhalten gewissensmäßig belastet fühlen würde.

  • BVerwG, 14.01.1983 - 6 B 101.82

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 02.07.1975 - VI C 130.74

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bei einer Bereitschaft zum "Tyrannenmord"

  • BVerwG, 03.05.1976 - 6 CB 91.75

    Parteiaussage - Zeugenaussage - Protokollierung - Mündliche Verhandlung -

  • BVerwG, 22.11.1974 - VI C 117.73

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Voraussetzungen für die Annahme der

  • BVerwG, 08.11.1982 - 6 B 95.81

    Voraussetzungen für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als

  • BVerwG, 10.12.1975 - 6 C 21.75

    Notwehrähnliche und nothilfeähnliche Situationen im Kriege - Billigung eines

  • BVerwG, 31.05.1974 - VI C 59.73

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Anerkennung als

  • BVerwG, 20.10.1983 - 6 CB 21.82

    Berücksichtigung der Bereitschaft zur Abwehr angreifender Panzer notfalls unter

  • BVerwG, 08.03.1988 - 6 B 49.87

    Gewährung von Prozesskostenhilfe - Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus

  • BVerwG, 14.01.1985 - 6 CB 51.82

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 27.06.1984 - 6 B 57.84

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Maßstab für die Anerkennung

  • BVerwG, 30.12.1983 - 6 CB 19.82

    Bezeichnung einer rechtsgrundsätzlich zu klärenden Rechtsfrage in der

  • BVerwG, 03.08.1983 - 6 CB 105.81

    Voraussetzungen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Problematik der

  • BVerwG, 27.11.1981 - 6 CB 21.80

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung des

  • BVerwG, 21.02.1979 - 6 B 96.78

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Abgrenzung einer

  • BVerwG, 04.08.1975 - 6 CB 41.75

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Gewissensentscheidung bei

  • BVerwG, 28.07.1975 - 6 CB 42.75

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Verzicht auf die Aufnahme

  • BVerwG, 08.07.1974 - VI B 40.74

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 12.08.1986 - 6 B 30.86

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verzicht auf die

  • BVerwG, 04.10.1984 - 6 C 127.83

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde - Echtheit der geltend gemachten

  • BVerwG, 15.10.1982 - 6 B 83.82

    Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Ziel der Anerkennung als

  • BVerwG, 22.02.1982 - 6 B 12.82

    Mitwirkung am Abschuss eines feindlichen Bombenflugzeuges - Aussetzung einer

  • BVerwG, 20.01.1982 - 6 B 103.81

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

  • BVerwG, 20.01.1982 - 6 B 104.81

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Nichtzulassung der Revision mangels

  • BVerwG, 14.07.1976 - 6 CB 42.76

    Gewissensbelastung eines Wehrpflichtigen beim Töten in konkreter Notlage als

  • BVerwG, 28.10.1974 - VI CB 11.73

    Rüge der mangelnden Sachaufklärung im Verfahren über die Anerkennung als

  • BVerwG, 15.05.1987 - 6 B 20.86

    Anerkennung eines Kriegsdienstverweigerers aus Gewissensgründen - Würdigung einer

  • BVerwG, 02.02.1984 - 6 B 47.83

    Befürwortung des Verteidigungskriegs durch einen Kriegsdienstverweigerer -

  • BVerwG, 01.04.1981 - 6 CB 114.80

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bei ausgeprägter Tötungshemmung -

  • BVerwG, 02.04.1976 - 6 B 71.75

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Erörterung von Konfliktfällen -

  • BVerwG, 11.08.1975 - 6 B 15.75

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

  • BVerwG, 06.08.1975 - 6 B 30.75

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Voraussetzungen für das

  • BVerwG, 22.04.1983 - 6 B 32.82

    Darlegung der Divergenz eines Urteils von einer Entscheidung des

  • BVerwG, 15.10.1982 - 6 CB 85.82

    Anforderungen an die Bezeichnung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung -

  • BVerwG, 24.04.1981 - 6 B 34.81

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an eine

  • BVerwG, 01.04.1981 - 6 CB 101.80

    Anforderungen an die Rüge eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über das

  • BVerwG, 02.07.1976 - 6 C 86.75

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Zulassung einer Revision wegen

  • BVerwG, 29.03.1974 - VI C 53.73

    Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Anerkennung als

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht